Zuletzt aktualisiert: 4.12.2010, 11:00 Uhr
Staatsanwaltschaft Dr. Helmut Brandau Frankfurt am Main - Polizeipräsident Frankfurt - Landgericht Frankfurt am Main - OLG Frankfurt am Main HSOG MRK Menschrechtskonvention StgB StPO
Kleine Einleitung: Man möchte ein Geschäft machen. Man fragt seinen Anwalt der die Nichtstrafbarkeit bestätigt. Man fragt noch 2 weitere Anwälte um sicher zu sein. Um noch sicherer zu gehen fragt man noch einen Professor und zahlt 25000,- für ein Gutachten was gar nicht notwendig gewesen wäre. Auf dieses Gutachten bezieht sich die Staatsanwaltschaft 10.10.2001 und die Generalstaatsanwaltschaft am 16.9.2002 und bestätigt ebenfalls die Nichtstrafbarkeit schriftlich. Dann, im Jahr Juli 2007 beginnt ein neuer Staatsanwalt mit diversen Aktionen und Anklagen... Pikant, dieser Staatsanwalt bestätigte ebenfalls durch § 170 Abs. 2 StPO dass keine Straftat vorgelegen hat. (10.3.2000) Wen hätte man als Nichtjurist noch fragen sollen? Den lieben Gott? Ein Blick ins Gesetz verrät auch die Nichtstrafbarkeit TKG)
Die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungsakte für den Tatzeitraum 2000 - 2002 vernichtet: (Man kommt insgesamt wieder zur Vernunft...)

Und für den Zeitraum ab 2002, also nach all den Einstellungsverfügungen und Gutachten, müsste laut BGH neu ermittelt werden. (Nach 10 Jahren trotz vernichteter Akten. Viel Spaß!




Natürlich versuchte der Staatsanwalt sich auch gegen das Landgericht aufzulehnen. Aber auch die Generalbundesanwaltschaft folgt ihm nicht:


Obwohl die Nichtstrafbarkeit den Behörden seit 2002 durch die Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft bekannt ist wurde ich jahrelang weiter erniedrigt, geschmäht und verunglimpft!
Ob das Landgericht dem Staatsanwalt Nähe zu den Methoden der Nationalsozialisten attestieren wollte, wie ein Teil der Tagespresse meint www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/reportage/?em_cnt=1324659, mag jeder Leser der nachfolgenden Darstellung selbst entscheiden:
Siehe Artikel der Frankfurter Rundschau v. 25.4.2008
www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/reportage/?em_cnt=1324659
Außer der Einstellung des Staatsanwalts am 6.3.2000 nach § 170 Abs. 2 StPO folgte:
Und dazu die Bestätigung der Nichtstrafbarkeit durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt
Einstellungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt 16.9.2002n.pdf
Nach Akteneinsicht durch meinen Verteidiger ist herausgekommen, dass ebenfalls die Generalstaatsanwaltschaft beim dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main das Verfahren gegen Sunrise GmbH bereits am 16.9.2002 durch eine 5-seitige Verfügung eingestellt hat (3 Zs 859/02), wobei es eine Beschwerde gegen die Einstellung der Staatsanwaltschaft Frankfurt verworfen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt sieht bei den Faxabrufen aus Rechtsgründen keine Strafbarkeit! Diese Verfügung hat der Staatsanwalt offenbar unterdrückt und ignoriert, indem er trotzdem erneut gegen mich ermittelt und alte Verfahren und deren Akten unterdrückt. Ich habe mich nicht strafbar gemacht, sondern der Staatsanwalt nach § 344 StGB wegen Verfolgung Unschuldiger und Freiheitsberaubung, was noch von den Gerichten geprüft wird. Es scheint ein unvermeidbarer Verbotsirrtum beim Staatsanwalt vorzuliegen. Laut Gericht hat er sich nicht strafbar gemacht. Ich denke, man hat ihn einfach nur gedeckt.
Inwieweit darf man sich auf eine Einstellungsverfügung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt verlassen? Das sagt das Bayerische Oberlandesgericht:
Eine kompetente, fachkundige und zur Objektivität verpflichtete Behörde ist auch die Staatsanwaltschaft. Daher kann Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft im Einzelfall die gleiche Vertrauenswürdigkeit wie gerichtlichen Entscheidungen zukommen (BayObLG NJW 1980, 1057, 1058).

Ein ähnlicher Fall: http://www.morgenpost.de/brandenburg/article1116129/Richter_und_Anklaeger_wegen_Rechtsbeugung_verurteilt.html
Richter und Staatsanwalt wegen Rechtsbeugung verurteilt zu 2 Jahren bzw. 1 Jahr 8 Monaten.
"Audacter
calumniare, semper aliquid haeret" Ein weiterer Grund für die Aktion des
Staatsanwalts war, dass ich die Strafbarkeit des 2. Falls, welcher unten geschildert wird,
nicht einsehen mag und mit meiner Haltung den Staatsanwalt verärgert habe. Ich sage Euch, man macht die ganze Nacht kein Auge zu, wenn man 15 Stunden unschuldig mit einer Scheibe Brot und einem Becher übersüßtem Hagebuttentee weggesperrt wird. Die Seite soll aufklären. Wenn es heißt: "Bei dem wurde durchsucht, der wurde verhaftet" ist die Denunzierung gelungen. Daher bitte ich, die Gründe dieser Aktionen zu lesen um zu sehen, dass es lächerlich ist: Strafbarkeit eingestellter Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO Das einzige Krumme was ich mache ist die Cocos-Palme mit Knick! Nachfolgend vorab die Wiedergabe eines in der Tagespresse erscheinenden Interviews: Frage: Ihnen wird eine strafbare Handlung vorgeworfen? Antwort: Vorgeworfen wird mir die Bereitstellung eines Info-Fax-Abrufes, welcher softwaremäßig auf eine noch zu überprüfende Baudrate eingestellt und deshalb angeblich manipuliert war. Dabei entsprach diese Einstellung dem Industriestandard. Grund war die Ermöglichung eines stabilen, störungsfreien Abrufs der Seiten ohne Wahlwiederholungen, was bei hohen Baudraten nicht immer gewährleistet war. (Vergleich Handbuch VoiceISDN von TE-Systems.) Außerdem war der Abruf durch den Carrier zeitlich auf eine Stunde begrenzt. Frage: Ist der Vorwurf berechtigt? Antwort: Nein, wie bereits ausgeführt, lag keine Manipulation des Faxabrufes vor. Zu dieser Auffassung kommt auch Prof. Dr. Dirk Fabricius (Professor für Strafrecht an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt), der auf meinen Auftrag im Oktober 2001 ein wissenschaftliches Gutachten erstellte mit dem Titel "Betrug durch Bereitstellen eines Info-Fax-Abruf-Dienstes?". Prof. Fabricius kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass keine Strafbarkeit vorliegt! Herr Dr. Helmut Brandau von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat das Verfahren im Übrigen gegen Sunrise GmbH am 6.3.2001 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt mit der Begründung: "Da auf Anforderung stets 70% der Übertragungskosten erstattet werden, bleibt es letztlich bei einer verkehrsüblichen Übertragungsgebühr, so dass ein Schaden nicht zu begründen ist." Nach dieser Einstellungsverfügung sind wir dazu übergegangen, auf Anforderung sogar stets 100% der Kosten zu erstatten. Die Einstellungsverfügung durfte als "grünes Licht" des Staatsanwaltes angesehen werden, das Geschäft weiter zu betreiben! Hier wird im Sinne des Urteils der Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2003 6C 3. 03 BverG 6C 3. 03 v. 22.10.2003 positiv festgestellt, dass die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen wurde (einem Freispruch gleichkommend). Frage: Wird das Geschäft nicht von vielen Firmen praktiziert? Die Werbung in den Medien ist voll davon. Antwort: Ja, es gab bei anderen Unternehmen sogar parallele Ermittlungsverfahren. Diese wurden ebenfalls wie bei Sunrise nach § 170 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft Frankfurt eingestellt. Es kann nicht sein, dass die Verfahren gegen alle Firmen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden und dem Staatsanwalt nunmehr einfällt, das Verfahren gegen mich grundlos ohne geänderten Sachverhalt nach Jahren wieder aufzunehmen. Dies ist Willkür! Frage: Verfolgt der Staatsanwalt Sie somit durch die erneute Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bei unverändertem Sachverhalt als Unschuldiger nach § 344 StGB? Antwort: Ja, ich habe deshalb gegen ihn Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige erstattet! Frage: Warum leitet der Staatsanwalt plötzlich die Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen, dinglichen Arrest und Festnahme gegen Sie ein? Antwort: Er ist offenbar nach 3 Jahren angeblicher Ermittlungen auf die Idee gekommen, mein Vermögen abzuschöpfen. Frage: Ist das überhaupt rechtlich zulässig für den Fall, dass überhaupt eine strafbare Handlung vorgelegen hätte und hat diese Aktion überhaupt Sinn gemacht? Antwort: Nein, dies ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, wonach, wenn angeblich Geschädigte vorhanden sind, ein Verfall zugunsten der Staatskasse nicht möglich ist. So entschied eindeutig der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21.11.2006 3 StR 380/06 BGH Urteil 3 StR 380-06.pdf. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft müssten ja Geschädigte vorhanden sein, sonst dürfte er das Verfahren gar nicht einleiten. Dies steht aber im Widerspruch zu der Begründung seines eigenen Einstellungsbeschlusses v. 6.3.2001, wonach überhaupt kein Schaden zu begründen ist. Er hätte deshalb gar nicht ermitteln dürfen. Frage: Was bezweckt der Staatsanwalt mit den Durchsuchungen Ihrer Wohnung und der Geschäftsräume? Antwort: Er wollte feststellen, wo er auf Vermögenswerte Zugriff nehmen kann als Vorbereitung für die Vermögensabschöpfung. Frage: Hat er in jedem Fall einen Durchsuchungsbeschluss gehabt? Antwort: Nein, bei der Firma Sunrise GmbH hat er trotz Widerspruchs meines Rechtsanwaltes Adam Rosenberg ohne Durchsuchungsbeschluss durchsuchen lassen. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchung ohne Durchsuchungsbeschluss haben jedoch nicht vorgelegen, da offensichtlich keine "Gefahr im Verzug" vorlag. Der erste rechtswidrige Beschluss für meine Wohnung wurde bereits im Oktober 2006 erwirkt. Es war somit ein halbes Jahr Zeit, auch einen Durchsuchungsbeschluss für die Firma Sunrise zu erlangen. Dies wurde erst gar nicht versucht. Auch nicht am Tag der widerrechtlichen Durchsuchung bei der Firma Sunrise GmbH. Frage: Was bezweckte der Staatsanwalt mit Ihrer Festnahme? Antwort: Er wollte vermeiden, dass ich bei den oben geschilderten Durchsuchungen im Wege stehen und Einfluss nehmen könnte. Hierbei hat er gegen ein weiteres Gesetz verstoßen, da der Gewahrsamsinhaber einen Anspruch darauf hat, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Ich wurde regelrecht ausgeschaltet! Dieses Recht der Anwesenheit bei einer Durchsuchung hat der Staatsanwalt nicht nur verwehrt, sondern vorsätzlich und bewußt vereitelt, in dem er mich gerade für die Zeit der geplanten Durchsuchung in Polizeigewahrsam steckte, so wie man im Mittelalter die Leute im Kerker verschwinden ließ. Dabei hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs, bei dem das Recht nicht nur auf dem Papier steht sondern auch gewahrt wird, im Beschluss vom 31.1.2007 (BGH StB 18/06) ausgeführt, dass § 106 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich ein zwingendes Recht des Inhabers auf Anwesenheit vorsieht. Eine Vertretung ist nur bei Abwesenheit möglich. BGH StB 18-06 v. 31.1.2007 zum Anwesenheitsrecht bei Durchsuchungen.pdf Ich war aber nicht abwesend, sondern in den Haftzellen des Polizeipräsidiums auf Anordnung des Staatsanwaltes geradezu präsent. Sollte dies dennoch als Abwesenheit gewertet werden, so ist sie durch den Staatsanwalt und seinen Hilfsbeamten durch Freiheitsberaubung und Rechtsbeugung künstlich produziert worden. Auch nach § 39 Abs. 2 HSOG - Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherung und Ordnung - hat der Wohnungsinhaber das Recht, bei einer Durchsuchung seiner Wohnung anwesend zu sein. Frage: War Ihre Festnahme rechtmäßig? Bestand ein Haftbefehl? Antwort: Machen Sie Witze? Nein! Einen Haftbefehl hat der Staatsanwalt doch gar nicht nötig. Er wollte ja auch den Amtsrichter ausschalten. Meine Festnahme verstieß in eklatanter Weise gegen § 127 StPO, wonach eine Freiheitsentziehung ohne richterlichen Haftbefehl nur bei "Gefahr in Verzug" und wenn zusätzlich ein Haftgrund vorliegt möglich ist. Beide Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Der Staatsanwalt ist offenbar der Ansicht, man könne im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens jeden Bürger für 24 Stunden festnehmen. Die gegenteiligen gesetzlichen Bestimmungen ignoriert er und seine Hilfsbeamten offensichtlich. Auch aus dem HSOG ergab sich keine Ermächtigung für meine in Gewahrsamnahme. Im Gegenteil. Dort wird die Festnahme untersagt, soweit nicht die Voraussetzungen des § 32 HSOG vorliegen. Dies war eindeutig nicht der Fall. Frage: Washalb wurden Sie nachts um halb eins festgenommen, wenn doch die Durchsuchung erst am nächsten Morgen geplant war? Antwort: Hieraus wird die
Freiheitsberaubung durch Kriminalhauptkommissar Roland Henkel und den Staatsanwalt
besonders deutlich, da sie überhaupt nicht mehr erklärbar ist. Offenbar sollte ich ohne
jeden vernünftigen Grund auch zusätzlich die Nacht vor der Durchsuchung im Gewahrsam
verbringen. (illegale Polizeistrafhaft) Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem
Fall, in dem Abschiebehäftlinge vorbeugend in Haft genommen wurden, ohne überhaupt einen
richterlichen Beschluss einzuholen, als grob verfassungswidrig gebrandmarkt.
Frage: Welchen Stellenwert hat die Verletzung des HSOG durch die Exekutive? Antwort: Die Strafkammer des Landgerichts hat dem HSOG im Urteil gegen den Vizepolizeipräsidenten Daschner, eine erhebliche Bedeutung zugemessen und es im wesentlichen auf dessen Verletzung gestützt. Es hat ausgeführt, dass die Nichtbeachtung von Rechtsnormen durch die Exekutive wegen Artikel 20 Abs.3 S. 2 GG nicht bloß Rechtsbruch, sondern auch verfassungswidrig ist. Das Landgericht Frankfurt hat auch festgestellt, dass ein Verstoß gegen Artikel 104 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz gegeben ist, wenn festgehaltene Personen seelisch (und körperlich) mißhandelt werden. Dies war bei mir durch die 15-stündige, rechtswidrige Wegsperrung ohne Kontakt zur Außenwelt der Fall. Ich wurde dadurch schwer traumatisiert, habe Ess- und Schlafstörungen und an dem Tag fünf Kilo Gewicht verloren. Frage: Wurden bei der Festnahme wenigstens Ihre sonstigen Rechte gewahrt? Antwort: Nein, auch das nicht. Er verstieß massiv gegen Artikel 104 Abs. 2 des Grundgesetzes, wonach bei einer polizeilichen Festnahme unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen ist. Unverzüglich bedeutet ohne Verzug und nicht erst wie in meinem Fall überhaupt nicht während meiner 15-stündigen rechtswidrigen und grundlosen Festnahme. Deshalb habe ich zu den Strafanzeigen auch das Hessische Ministerium der Justiz, das Hessische Ministerium des Innern und weitere zuständige Behörden (Polizeipräsident) informiert und Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Sachbearbeiter, Kriminalhauptkommissar Roland Henkel und den ermittelnden Staatsanwalt eingereicht. Frage: Wir hörten, dass man Ihnen nicht einmal den Grund Ihrer Festnahme genannt hat? Antwort: Das ist richtig. Trotz vehementer Bitten die in Flehen ausarteten wurde mir nur gesagt, ich werde auf das 8. Polizeirevier gebracht, käme dort in eine Haftzelle und würde von dort aus zum Polizeipräsidium überführt werden zwecks Übernachtung, um am nächsten Tage auf den Sachbearbeiter zu warten. Einen Namen nannte man mir auch nicht. Auch wollten die SOKO-Beamten mir kein Aktenzeichen sagen. Das einzige, was ich erfuhr, war, ich hätte angeblich "betrogen". Hierdurch hat die Polizei und der Staatsanwalt, der diese skandalöse Festnahme bei Nacht anordnete, gegen Artikel 5 Abs. 2 der Menschenrechtskonvention und Artikel 19 der Hessischen Verfassung verstoßen, wonach der Festgenommene sofort über den Grund seiner Festnahme informiert werden muss, und nicht erst nach 15 Stunden auf Drängen des Anwalts. Die Polizei hat dabei auch schwerwiegend gegen § 34 Abs. 1 HSOG verstoßen. "Wird eine Person (..) festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zu geben." Frage: Warum haben Sie nicht sofort Ihren Rechtsanwalt informiert? Antwort: Gute Frage! Mir wurde verboten, mit der Außenwelt Kontakt aufzunehmen. Ich durfte weder meine Lebensgefährtin noch meinen Rechtsanwalt kontaktierten. Man sagte mir, das ginge überhaupt nicht. Ich müsste erst auf den Sachbearbeiter warten. Hierdurch hat die Polizei und der Staatsanwalt gegen den Artikel 6 (3) c MRK und § 136 (1) StPO verstoßen, wonach jederzeit in jeder Lage des Verfahrens der Kontakt zum Rechtsanwalt gestattet werden muss. Dies ergibt sich auch eindeutig aus § 34 Abs. 2 HSOG: "Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Angehörige, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen...") Frage: Wir haben gehört, Sie mussten sich auch noch erkennungsdienstlich behandeln lassen. Antwort: Sie werden nicht überrascht sein, dass auch diese Maßnahme illegal war. Der Kriminalhauptkommissar Roland Henkel durfte die Maßnahme gar nicht durchführen, da er hierfür nicht zuständig war, sondern das Polizeipräsidium Frankfurt als Verwaltungsbehörde. Diese hätte eine Vorladung mit Rechtsmittelbelehrung zusenden müssen. (Vgl. BverwG 6 C 2.05 v. 23.11.2005) Auch das Polizeipräsidium hätte eine solche Anordnung nie erlassen, da weder eine strafbare Handlung vorgelegen hat noch erkennungsdienstliche Maßnahmen hier in diesem Fall überhaupt Sinn gemacht haben. Ich habe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nur zwangsweise über mich ergehen lassen weil Kriminalhauptkommissar Roland Henkel drohte, er werde mich sonst nicht aus der Polizeihaft entlassen. Hierdurch hat Kriminalhauptkommissar Roland Henkel den Straftatbestand nach § 240 StGB (Nötigung) erfüllt. Ich werde Herrn Kriminalhauptkommissar Roland Henkel und den Staatsanwalt auch wegen dieses Delikts anzeigen. Frage: Kann sich Kriminalhauptkommissar Roland Henkel nicht damit entlasten, dass diese, wie alle übrigen Maßnahmen, vom Staatsanwalt angeordnet wurden? Antwort: Nein, nach § 56 Abs. 2 HSOG darf ein Untergebener eine Anordnung, die sich wie in meinem Fall auf eine strafbare Handlung bezogen hat, nicht ausführen. Frage: Hatten Sie in dem Verfahren Akteneinsicht? Antwort: Nein, die Gesuche zwecks Akteneinsicht werden seit Beginn des Verfahrens völlig ignoriert. Im Gegenteil. Der letzte Antrag auf Akteneinsicht im Oktober führte bei der Staatsanwalt zu den Aktionen des 30. Mai 2007. Mittlerweile ging seine Akte sogar "verloren". Frage: Werden Sie Schadensersatzansprüche gegen das Land Hessen geltend machen? Antwort: Ja, mir ist bereits ein enormer Schaden entstanden. Mein Ruf als rechtschaffener Unternehmer ist nach diesen öffentlichkeitswirksamen Durchsuchungsaktionen mitten in der Frankfurter Fußgängerzone und das Abschleppen meines Autos unter Zuhilfenahme von 8 Polizeibeamten vor meiner Wohnung enorm geschädigt. Ich werde Haftentschädigung und Schmerzensgeld verlangen. Außerdem mache ich Ansprüche wegen des Eingriffs in meinen Gewerbebetrieb (Mitnahme Computer, Tresor, Bargeld, Autoschlüssel, Datenträger etc.) geltend. Die Staatskasse wird auch sämtliche Verfahrenskosten der letzten Jahre tragen müssen. Darunter fallen sämtliche Anwaltskosten zur bisherigen Verteidigung und Anwaltskosten zur Abwehr des ungerechtfertigt erwirkten und rechtswidrigen dinglichen Arrests in mein Vermögen mit einem Streitwert von über 1 Million Euro. Frage: Ist der Staatsanwalt in Frankfurt angesichts dieser zahlreichen Rechtsverstöße und strafbaren Handlungen überhaupt noch tragbar? Antwort: Das muss die Behördenleitung nun nach meinen eingereichten Strafanzeigen und eingelegten Dienstaufsichtsbeschwerden entscheiden. Vielleicht können seine illegalen Aktionen als Lehrbeispiel dienen, wie man als Staatsanwalt in Ermittlungsverfahren keinesfalls mit den Freiheitsrechten des Bürgers umgehen darf. Frage: Weshalb, glauben Sie, hat der Staatsanwalt rechtswidrig gehandelt und Sie ohne Rechtsgrundlage festnehmen lassen? Antwort: Wollen Sie meine Meinung hören? Der Staatsanwalt war sicher durchgeknallt, sonst hätte er als Staatsanwalt trotz mehrmaliger Ablehnung eines Haftbefehls keine illegale Verhaftung vornehmen lassen und sich auf strafbares Terrain begeben. (Freiheitsberaubung) Frage: Glauben Sie, dass Ihre Strafanzeigen etwas bewirken? Antwort: Auch das kann ich schlecht abschätzen. Ich weise aber darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Berlin in einem vergleichbaren Fall gegen den leitenden Polizeidirektor (Chefermittler der Polizei Berlin) Anklage wegen Freiheitsberaubung und Rechtsbeugung erhoben hat. Dieser hat nämlich zwei Unschuldige unnötig lange in einer Zelle auf eine nicht notwendige erkennungsdienstliche Behandlung warten lassen. Außerdem hat er wie auch in meinem Fall eine Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss durchgeführt. Siehe Presseartikel Jedenfalls hat das Landgericht festgestellt, dass die Festnahme und Ingewahrsamnahme durch Kriminalhauptkommissar Roland Henkel und dem Staatsanwalt rechtswidrig war. Dieser Beschlus zur Novität "Durchsuchungshaft" (Beschluss vom 26.02.2008 - 5/26 Qs 6/08) wurde auch veröffentlicht und diskutiert in der NJW, JuS, NStZ, LSK und "Der Strafverteidiger": www.durchsuchungshaft.de Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Staatsanwalt wegen Freiheitsberaubung wegen Vorliegens eines unvermeidbaren Verbotsirrtums eingestellt. Jedoch wird vom Oberlandesgericht geprüft, ob ein Staatsanwalt einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterliegen kann. Das Landgericht führt aus, dass diese Form der Schutzhaft im Nationalsozialismus massiv missbraucht wurde. Der Staatsanwalt hatte keine Ermächtigungsgrundlage mich einzusperren. Die Behördenleitung findet trotzdem, dass gegen diese Verfahrensweise keine Einwände bestehen. All das musste ich mir 9 Jahre lang ohne Erfüllens eines Straftatbestands gefallen lassen. Frage: Der Staatsanwalt hat auch Anklage erhoben? Antwort: Das ist richtig. Jedoch hielt ich auch diese für reine Zeitverschwendung. Frage: Weshalb? Antwort: Weil es sich um reine Beschäftigungstherapie zu handeln scheint. Der Staatsanwalt macht mir seit 13 Jahren mit diesen Verfolgungen ohne Vorliegens einer Straftat das Leben zur Hölle. Das Gericht hat die Eröffnung einer Hauptverhandlung abgelehnt: Beschluss Landgericht Nichteröffnungsbeschluss.PDF Da der Staatsanwalt nur gegen mich ermittelte und die seiner Meinung nach strafbaren Taten gegen andere Personen absichtlich verjähren ließ wird noch wegen versuchter Strafvereitelung im Amt gegen den Staatsanwalt zu ermitteln sein. (§ 258 a StGB -2- Der Versuch ist strafbar)
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Hallo Freunde! Ich war am 30.5. verhindert. Dies lag daran, dass die betreffenden Frankfurter Behörden es tatsächlich geschafft haben, in kürzester Zeit gegen nahezu alle relevanten Bestimmungen der Strafprozessordnung, des Grundgesetzes, der Hessischen Verfassung und der aktuellen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, der des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Strafgesetzbuchs zu verstoßen! Ich wurde grundlos und rechtswidrig festgenommen und 15 Stunden weggesperrt: (Wegen
eines seit über 6 Jahren nach § 170 Abs. II durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt
eingestellten Verfahrens) & wegen des
Verdachts der Rechtsbeugung da mich der Staatsanwalt trotz seiner eigenen
Einstellungsverfügung v. 6.3.2001 nach § 170 Abs. 2 StPO Ebenfalls habe ich die beiden
angezeigt wegen Freiheitsberaubung.
Auch bei meiner nächtlichen,
überfallartigen Festnahme hat die Polizei und die Staatsanwaltschaft gegen § 127
Abs. StPO massiv verstoßen. Es lag weder "Gefahr im Verzug" vor, noch bestanden
Haftgründe. Es handelt sich um einen Sachverhalt aus dem Jahre 2001. Das Verfahren war
bereits am 6.3.2001 nach § 170. Abs. 2 StPO (Kein hinreichender
Tatverdacht mangels Schaden) eingestellt. Ein Durchsuchungsbeschluss erging bereits
im Oktober 2006. Es war somit ausreichend Zeit, eine richterliche Entscheidung vor der
Festnahme einzuholen. Weiterhin liegt ein Verstoß gegen Artikel 104 Abs. 2 GG vor, wonach "bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen ist". Dies wurde bewusst von der Polizei und dem Staatsanwalt unterlassen. Sie hielten mich am 30.5.2007 nachts von 0.30 Uhr bis 17 Uhr in der Zelle fest, da sie meinten die 24-Stunden-Frist ausnutzen zu können, obwohl es sich bei der 24-Stunden-Frist um eine Maximal-Frist handelt. Sie wären verpflichtet gewesen, unverzüglich noch am frühen Morgen des 30.5.2007 eine richterliche Entscheidung einzuholen, was innerhalb 1,5 Stunden hätte erfolgen müssen und auch möglich war. BVerfG 2 BvR 447-05 vom 13.12.2005 rechtswidriger Freiheitsentzug.pdf:
Dadurch, dass mir 15 Stunden lang der
Grund meiner Festnahme vorenthalten wurde, hat Polizei und der Staatsanwalt
(Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main) gegen Artikel 19 der Hessischen Verfassung und
gegen Artikel 5, Abs. 2, Satz 2 der Menschenrechtskonvention (MRK) verstoßen: Verletzung der Hessischen Verfassung
Artikel 19 Verstoß
gegen § 34 HSOG: (1) Wird eine Person aufgrund des § 18 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Satz 4 oder § 32 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zu geben.
Das Verfassungsgericht stellt fest,
dass eine Festnahme, gewissenmaßen "auf Vorrat" und ohne Bundesverfassungsgericht BverG 2 BvR 2292/00 v. 15.5.2002
Doch damit nicht genug. Es ist schon rekordverdächtig, gegen so viele Bestimmungen und Gesetze zu verstoßen. Deshalb muss ich auch darauf hinweisen, dass die Verschleppung mit dem Grund, "damit ich bei den Durchsuchungen nicht stören kann", rechtswidrig war: BGH StB 18-06 v. 31.1.2007 zum Anwesenheitsrecht bei Durchsuchungen.pdf
Gleichzeitiger Verstoß gegen § 39 HSOG: (2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein.
Nötigung: Ich wurde genötigt, dass ich nur aus
dem illegalen Polizeigewahrsam raus komme, wenn ich Fingerabdrücke abgebe und mich
fotografieren lasse. (Erkennungsdienstliche Behandlung) Mein Verteidiger hat, nachdem er von der Absicht der erkennungsdienstlichen Maßnahmen gehört hat, vorsorglich Widerspruch per Telefax beim Polizeipräsidium Frankfurt eingelegt. Herr Kriminalhauptkommissar Roland Henkel erschien dann bei den Haftzellen und erklärte, er würde mich nur aus der Haft entlassen, wenn ich mich zuvor erkennungsdienstlich behandelt ließe. Nur aus diesem Grunde musste ich zwangsläufig einwilligen, um aus der Polizeihaft entlassen zu werden. Die Anordnung des Herrn Kriminalhauptkommissar Roland Henkel nach § 81 b StPO stellt nach § 240 StGB eine vollendete strafbare Nötigung dar. Auch aus diesem Grund erstatte ich Strafanzeige gegen Herrn Kriminalhauptkommissar Roland Henkel und den Staatsanwalt, der diese Vorgehensweise angeordnet hat. BverwG 6 C 2.05 v. 23.11.2005 Zustaendigkeit f. polizeiliche Massnahmen nach § 81 b StPO.pdf
Desweiteren mache ich wegen der rechtswidrigen Maßnahmen Schadensersatzansprüche gegen den Staatsanwalt und Kriminalhauptkommissar Roland Henkel nach § 839 BGB (Amtspflichtverletzung) geltend, die auf das Land Hessen übergeleitet sind. § 839 BGB (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. (2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung. (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Das Landgericht gab mir Recht:
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Zunächst habe ich nach der illegalen
Festnahme und den Hausdurchsuchungen wieder mal folgende Einstellungsverfügung
an die Gerichte geschickt, da der Staatsanwalt davon
nichts mehr wissen will.
Hier die
Zustimmung des Staatsanwalts:


Dr. Brandau: "Da auf Anforderung
aber stets 70% der Übertragungskosten erstattet werden, bleibt es letztlich
bei einer verkehrsüblichen Übertragungsgebühr, so dass ein Schaden nicht zu
begründen ist."
(Die betreffende Akte dazu "findet" Dr. Brandau übrigens nicht mehr... sie sei verloren gegangen)
Noch ein
weiteres Zitat von Dr. Helmut Brandau v. 8.4.2004:

Hier die ausführliche Begründung der Nichtstrafbarkeit im oben eingangs Einstellungsbeschluss v. 10.10.2001:
... was durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt ebenfalls ausführlich bestätigt wurde:
Einstellungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt 16.9.2002n.pdf
Alle Verfahren wurden
eingestellt. § 170 Abs. 2 StPO = Erwiesene Unschuld!
(Zitat Verwaltungsgericht Ffm) Fehlerhafter Beschluss v. 29.3.2007 zugunsten des Landes Hessen: |



Das Amtsgericht hat offenbar hierbei die gebotene besonders gründliche Prüfung des Tatverdachts vermissen lassen, da für die fragliche Ermittlungsmaßnahme kein Eilbedürfnis bestanden hat. Dies ist vom Bundesverfassungsgericht als grundrechtswidrig gerügt worden (BverG 2 BvR 2099/04 V. 2e)
BverG 2 bvr 2099-04 v.2.3.2006 Besondere Pruefung erforderlich.pdf
Es führt aus: "Geben Ermittlungsbehörden und Gerichte durch eine Durchsuchung zu
erkennen, dass sie den Tatverdacht aufrechterhalten und bestätigen, so erhöht dies die
Wirkung der Verdachtsbehauptung noch. Dies erfordert jedenfalls dann eine besonders
gründliche Prüfung des Tatverdachts, wenn für die fragliche Ermittlungsmaßnahme ein
Eilbedürfnis nicht besteht."



Auch hat das
Amtsgericht offenbar die Akten des eingestellten Verfahrens gegen Sunrise GmbH 
nicht beigezogen. Hierzu hätte das Amtsgericht spätestens vor Abfassung ihres Nichtabhilfebeschlusses vom 6.6.2007 Gelegenheit gehabt, da mehrfach auf diese Einstellung von mir und meinen Verteidigern hingewiesen wurde. (Per Brief, per Funkbote, per Telefax und per Email.) Das Amtsgericht ist hierbei eine überzeugende Antwort auf die Frage schuldig geblieben, was angesichts des allenfalls geringen Tatverdachts deshalb gebotenen weiteren Sachaufklärung sowie die mit Rücksicht auf den Rang der betroffenen Grundrechte gegen eine Beiziehung der Akten gesprochen hätte. Vgl. (BverG 2 BvR 2099/04 V. 2c)

Ich sei dringend verdächtig, durch den Versand von Faxseiten im Jahr 2000 und 2001 Geldbeträge von 1.028.000 Euro betrügerisch erlangt zu haben, obwohl das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO am 6.3.2001 eingestellt wurde. Die Formulierung des Amtsgerichts ist völlig daneben. Wie soll man denn durch den "Versand von verlangsamten Faxseiten" Geldbeträge erlangen?! Es war natürlich eine unglückliche Formulierung des Richters, die er vermutlich aus der Akte falsch abgeschrieben hat. Er meinte natürlich durch das Bereitstellen eines Info-Fax-Abrufes. Dies zeigt mir aber, dass er sich mit dem Fall nicht eingehend beschäftigt hat, denn die Einstellungsverfügung des immer noch weiter ermittelnden Staatsanwalts Dr. Helmut Brandau liegt seit 2005 der Akte bei. Dazu sagt das Bundesverfassungsgericht in einem ähnlichen Fall eines dinglichen Arrests, wo das Gericht einfach nur Sätze der Polizei und Staatsanwaltschaft übernommen hat:
2 BvR 1378/04 v. 3.5.2005



Ich habe mir nichts
vorzuwerfen und wunderte mich über Es stellte sich heraus, dass ich nur
durch Dr. Helmut Brandau und Kriminalhauptkommissar Roland Henkel festgenommen Hier wurde massiv gegen Artikel 5, Abs. 2, Satz 2 der Menschenrechtskonvention und gegen Artikel 19 der Hessischen Verfassung verstoßen! |
Arrest
Kriminalhauptkommissar
Roland Henkel erlaubt sich sogar am 20.6.2007 trotz der Rechtswidrigkeit seiner
Sicherstellung des Fahrzeuges ohne Durchsuchungsbeschluss und ohne Abwarten der Ergebnisse
der Beschwerdeentscheidungen wegen der von mir eingelegten Beschwerden ein Auto erneut zu
durchsuchen. Er hat damit einen weiteren Hausfriedensbruch, eine Sachbeschhädigung und
mehrere Grundrechtsverstöße begangen.
Wieder ein klebriges Beispiel für die hier herrschende Praxis der Rechtsbeugung.
(Siehe Rechtsbeugungsverfahren gegen den Hamburger Amtsrichter Schill: http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/strafrecht/bgh/2927

(Der dingliche Arrest wurde am 10.1.2008 aufgehoben, so dass die Karre wieder brummen darf.)

Folgender Brief
erklärt alles. Lest ihn und helft, dass Deutschland Verfolgung
Unschuldiger in unserem demokratischen Land Schule macht. Unbedingt lesen um alle Zusammenhänge zu verstehen, denn es kommt noch richtig dick: |
Anmerkung:
Schon 1995 durchsuchte Dr. Brandau mit 20 Polizisten meine Wohnung und sämtliche
Geschäftsräume. Seitdem verschleppt er das bereits eingestellte Verfahren, gibt keine
Akteneinsicht und verhält sich nun verbrecherisch, indem er mich weitere 2 Jahre später
grundlos in Polizeigewahrsam sperren lässt. Ich wollte meinem eigenen Arzt vor 4 Jahren nicht glauben, als er sagte, dass er auch einen Kriminalbeamten höherer Gehaltsstufe als Patienten hat, der auf mich zu sprechen kam und ihm sagte, "den haben wir bald". Dr. Brandau konnte viele Beamte täuschen aber das Landgericht kann er nicht an der Nase herumführen. Langsam reicht's! Hier der erste Schwung Strafanzeigen gegen Staatsanwalt Dr. Helmut Brandau: |









Der Staatsanwaltschaft ist sicher
nicht das druckfrische, noch warme BGH-Urteil bekannt:
(5 StR 546/06 v. 18.4.2007)
Missachtung des Richtervorbehalts durch willkürliche Annahme von "Gefahr im Verzug"
BGH Urteil v. 18.4.2007 zu Gefahr im Verzug 5 StR 546-06.pdf


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Wie bei der
Durchsuchung der Geschäftsräume der Sunrise GmbH ohne richterlichen Beschluss, |



Zu "Gefahr im Verzug" entschied das Bundesverfassungsgericht klar und deutlich:
|

Wer ebenfalls Opfer eines staatlichen Die Arbeit von ProJustitia: Grundrechtsverstöße und staatsanwaltschaftliche Willkür müssen verhindert werden. Unser Rechtsstaat kann und darf das nicht zulassen. Ein Merkblatt für Opfer von |
Zur Sicherstellung von Vermögen entschied das Bundesverfassungsgericht:
Wir leben in einem zivilisierten
Rechtsstaat. |
Korrigiert mich unter info@sunrise.de wenn was nicht richtig ist.
Oder schreibt mir Kommentare dazu:
Kommentare:
War bis heute in New York. Habe mir heute mal Deine Schreiben in der Sache durchgelesen. Ich finde Du machst GENAU!!!! das richtige. Volles Rohr schießen!! Nur so kann man den Typen Einhalt gebieten. Ich bin echt richtig geschockt, und das meine ich ernst, was die mit Dir gemacht haben. So etwas habe ich noch nie gehört!! Lieben Gruß K. (Rechtsanwalt)Sehr gut. Ich hoffe Du hast auch wirklich alles rausgeschickt!!!!
M. (Rechtsanwalt)
So etwas hab ich in fast 30 Jahren nicht gehört. Bis bald. Kopf hoch.
G. (Richter am OLG)
> Wie wärs mit einem Verstoß gegen Artikel 19 der Hessischen Verfassung. > Grund der Festnahme ist sofort mitzuteilen.
A. (Rechtsanwalt)
Das ist ja ungeheurlich. Das ist die aktuelle Rache auf die letzte Einstellung vor Gericht und deine legal! veranlasste Löschung der falschen POLAS Daten beim LKA. Dr. Brandau weiß nicht mehr wohin mit seiner persönlichen Wut.. Unglaublich.
Ich habe dich nicht in der Firma angetroffen, nur den netten Jungen der mir die Rechnung ausgehändigt hat und mir sagte, dass du unterwegs bist. Er muss die Rechnung aber nochmal korrigieren und schickt sie mir per pdf Datei. Bin morgen noch hier, da melde ich mich tagsüber und wir treffen uns noch beim Zarges auf einen Drink. Muss das alles nochmal aus deinem Mund hören. Ich möchte dir auch über die Palmenerfolge in Bukarest (PORSCHE SHOWROOM) erzählen. Das wird was in der Zukunft sage ich dir..
Melde mich dann morgen,
V. (Diplom-Jurist)
... unglaublich
N.
Hallo,
ich habe wegen einer Sache wegen angeblich versuchter Strafvereitlung eine Durchsuchung meiner Kanzlei über mich ergehen lassen müssen. Der Vorwurf lautete, ich hätte Pseudoakten, was immer das auch sein soll, angelegt, um eine Strafvereitlung zu begehen. Ich habe den darmstädter Haftrichter wegen Rechtsbeugung angezeigt und dargelegt, dass ich, mit welcher Aktenführung ich auch immer arbeite, keine Rechtsbeugung begehen kann. Das Verfahren gegen den Richter XXXXXXX hat die StA eingestellt, weil er angeblich nicht vorsätzlich gehandelt hat. Meine Beschwerde ging ins Leere, weil der belastende Akt, die angeordnete Durchsuchung dann beendet war. Ganz zu schweigen von dem großen Verfahren gegen mich, das eingestellt wurde. Ich kenne das zur Genüge. Ich das Verfahren gegen den Richter XXXXXXX mit einem Klageerzwingungsverfahren weiter treiben können.Schade um die Zeit.
K. (Rechtsanwalt)
Recht haben Sie! Wehren Sie sich weiter!
O.T. (Chefredakteurin)
Traurigerweise scheinen es viele ältere
Staatsanwälte nicht ganz so genau mit der StPO zu nehmen. Und in solchen fällen kann man
die Gerichte zur Überprüfung einschalten.
Mögen rechtswidrige Praktiken in der Justiz sich künftig verringern...
Krasse sache...
Ich weis schon warum ich Auswandern will sobald ich mit der Ausbildung durch bin...
Weiterhin noch viel glück, das Recht sollte auf deiner Seite sein.
Gut recherchiert! Zu wirklich jederVerfehlung ein BGH-Urteil. Das nennt man mit eigenen Waffen schlagen.
Traurig, dass man das Recht in den unteren Instanzen mehr und mehr beugt. Man braucht einen langen Atem bis nach Karlsruhe. Lassen Sie sich
auf keinen Deal ein. 153 a StPO wäre beispielsweise ein Hohn für andere Unschuldige und eine Motivation für die Justiz, so weiterzumachen.
T. (Unternehmer)
ich selbst habe bereits die erfahrung machen
müssen das im deutschen Rechtsstaat recht haben und recht bekommen zweierlei Welten sind!
Aber was Ihnen passiert ist schlägt dem Faß den Boden aus!!!
Viel Erfolg in Ihrem Kampf ums Recht :-)
Mit freundlichen Grüßen
Elke B.
Genau das gleiche wie Dir widerfährt uns seit nunmehr 2003 in Offenburg. Dingliche Arreste über 18,3 Mio mussten gemäß OLG (nach 2Jahren) wieder aufgehoben werden. Und nun kam Anfang Juni der Racheakt der Staatsanwaltschaft und Polizei . Völlig anderer Sachverhalt: Doch wieder dingliche Arreste in Millionenhöhe, diesesmal sogar bei unbeteiligten Ehefrauen usw. Man versucht uns fertig zu machen, weil halt einige neidische Polizisten und Staatsanwälte ihr Amt missbrauchen können. Doch wir kämpfen! Anzeigen wegen Verfolgung und Vollstreckung Unschuldiger sind gemacht - und wurden auch schon vom LOStA - nach 6 Tagen ermitteln wieder eingestellt ;).
Man darf sich nicht alles gefallen lassen. Wichtig ist, das die Öffentlichkeit von den rechtswidrigen Methoden erfährt, Wir planen eine Website á la Spickmich.de in der man Beamte öffentlich anzeigen kann, falls sie denn Straftaten getätigt haben. Oft trauen sich Bürger ja nicht z.B. Finanzbeamte oder gar Polizisten anzuzeigen, da sie - wie in Deinem Fall bestätigt - Sanktionen befürchten. Ein Polizist erzählte mir neulich beim Bier " Gegen uns werden Anzeigen immer eingestellt- und wenns mal hart kommt, wars halt ein Verbotsirrtum, da schaut der Staatsanwalt schon drauf. Da könnten wir ja gleich einpacken wenn uns grad´jeder anzeigen kann und damit durch kommt..." Jaja, die fühlen sich ganz schön sicher. Doch: "wir sind das Volk!" in diesem Sinne Frohes Kämpfen MHC
E.
(Betr. Angebliche Strafbarkeit der Vorher-Nachher Preise von Palmen)
Hallo Niko,
das ist Bitter für die Sta. Alles in den Main gefallen. Bei dieser Besetzung der Strafkammer hatte dieser juristische XXXXXX wohl keine Chance. Wo hat der studiert? Wie hat er seine Examina bestanden? Die Kammer bestätigt, dass er nicht einmal einen Betrug mit seinen verschiedenen Tatbestandsmerkmalen subsumieren kann. Vor einem solchen Juristen muss die Menschheit in der Zukunft geschützt werden. Mann sollte diesen Beschluss, spätestens nach seiner Rechtskraft dem zuständigen Minister und dem Generalstaatsanwalt zukommen lassen. Der müsste einfach schnellstens aus dem Verkehr gezogen werden, bevor er noch weiters Unheil stiftet. Entweder ist er wirklich so XXXX, oder aber er missbraucht seine Macht als Staatsanwalt. Gott-Sei-Dank ist seit Napoleon die Trennung zwischen Ankläger und Gericht einführt worden. Du kannst mich ja mal anrufen oder mir Deine aktuelle Nummer geben. Dann rufe ich Dich an.
Gruß
TXXXXX
wirklich unfassbar das Ganze. Umso beängstigender welche "Macht" solche 0815-Beamte in diesem Land haben. Auch ich habe ja diverse zweifelhafte Erfahrungen mit der deutschen Justiz machen müssen, bis ich schlussendlich den für mich einfacheren Weg gewählt habe und ausgewandert bin.
Eigentlich hätte ich genauso handeln müssen wie Du. Meinen vollen Respekt dafür.
Lieben Gruß, Martin G. www.lambounfall.de
Die Justiz ist voll mit solchen
Rechtsbeugungen.
Das davon niemand hört liegt daran, dass die justizgeschädigten Menschen alle mit allen
Mitteln Mundtot gemacht werden.
Bei solchen Methoden siegt nicht immer das Recht, sondern häufig werden dabei Menschen
ruiniert oder sogar durch die Justiz umgebracht.
Wenn man wie im vorliegendem Fall siegreich ist, dann liegt das an einer ungeheurlichen
Arbeit und meist noch Geld, dass man dafür aufwenden muß (partitieller Mord durch die
Justiz) und das ist in vielen Fällen immer noch nicht erfolgreich.
Die Frage, die ich mir hier stelle: Wann wird
solchen Staatsanwälten und deren Bütteln bei den Ermittlungsbehörden endlich das
Handwerk gelegt!?
Wieso werden sämtliche Ermittlungsverfahren gegen die Beteiligten Beamten eingestellt?
Wieso gibt es keine durchgreifenden Disziplinarmaßnahmen gegen die Beamte?
Bei Fussballspielen hört man immer "Schiri, wir wissen wo dein Auto steht".
Evtl. weiss man auch irgendwann, wo das des STA steht bzw. wo er wohnt.
(Anmerkung - auf der D-Info 95 steht es noch drauf... :-)
Ich habe ähnliche Sachen mit der Staatsanwaltschaft Halle erlebt. Die eröffnen und
stellen Ermittlungsverfahren ein, wie sie lustig sind. Die StPO scheint denen auch fremd
zu sein.
Mehr dazu lesen kann man unter http://www.geiling-web.com/sta
Aufgrund der Fragen zu den Kommentaren: Ja, sie sind alle echt!
Somit wurde ich viele Jahre unschuldig durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt mit aller ihr zur Verfügung stehenden Mitteln verfolgt:


Eine andere Aktion des
Staatsanwalts Dr. Helmut Brandau,
die völlig abstrus war:
Weitere Auskünfte erteilt: www.adamrosenberg.de